CSRD: Unternehmen müssen zu Nachhaltigkeit berichten
Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) verpflichtet Unternehmen erstmals, einen Nachhaltigkeitsbericht nach festgelegten Standards zu erstellen. Organisationen, für die diese Pflicht noch nicht gilt, können die Chance nutzen, sich nachhaltig aufzustellen und darüber zu berichten. Auch im Wettbewerb um Auszubildende und Fachkräfte wird Nachhaltigkeit zum entscheidenden Kriterium. Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, Taxonomie-Verordnung und Maßnahmen zur Klimaneutralität zielen ebenfalls auf nachhaltiges Wirtschaften ab. Der Beitrag erläutert, welche Unternehmen einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen müssen und zeigt Lösungen für Berichterstattung und Ermitteln relevanter Betriebsdaten.
Richtlinie und Initiativen für Berichterstattung
Die Corporate Sustainability Reporting Directive ist die Weiterentwicklung der Non-Financial Reporting Directive. Ziel ist, die Nachhaltigkeitsberichterstattung in Europa auf eine Stufe mit der Finanzberichterstattung zu stellen. Wichtige Elemente der CSRD sind einheitliche EU-Standards für Nachhaltigkeitsinformationen, die sog. European Sustainability Reporting Standards (ESRS): Unternehmen, die zukünftig Nachhaltigkeitsberichte auf der Grundlage der CSRD erstellen müssen, legen Informationen zu den ESRS offen.
Ein großer Teil dieser Standards greift dabei auf Erfahrungen von Unternehmen zurück, die nach der Global Reporting Initiative (GRI) berichten. Die GRI besteht fort, Anwender berichten freiwillig zu den Auswirkungen ihrer Organisation auf Umwelt, Menschen und Wirtschaft. Parallel dazu werden aktuell auf internationaler Ebene die International Financial Reporting Standards entwickelt (IFRS). Die IFRS-Stiftung und GRI haben eine Absichtserklärung unterzeichnet, ihre Arbeiten eng zu koordinieren.
Europäische Berichtsstandards (Quelle: DRSC)
Die europäischen Standards für Nachhaltigkeitsberichte sollen weitgehend kompatibel mit den Standards von IFRS-Stiftung und GRI gestaltet werden. Zukünftig soll es folgende 4 Sets geben:
Set | Inhalt | Veröffentlichung delegierter Rechtsakte |
Set 1 |
12 Berichtsstandards:
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Voraussichtlich Juli 2023 |
Set 2 | Branchenbezogene Standards für 10 Branchen, vereinfachte Berichtsstandards für börsengelistete kleine und mittlere Unternehmen, ggfs. Erweiterungen für Set 1 |
Voraussichtlich bis 30.06.2024 |
Set 3 und 4 |
Branchenbezogene Berichtsstandards für voraussichtlich ca. 30 weitere Branchen |
In Planung |
Wesentliche Aspekte der CSRD
Die CSRD schreibt erstmals verpflichtend eine umfassende Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen vor. Wichtige Aspekte sind:
- Doppelte Wesentlichkeit, d.h. welche Auswirkungen hat die eigene Geschäftstätigkeit (inside-out) und welche finanziellen Risiken und Chancen gibt es durch die Einwirkungen von außen (outside-in). Also z.B. welche Auswirkungen hat das eigene Unternehmen auf den Klimawandel und welche Folgen hat das für das Unternehmen.
- Wertschöpfungskette: Beim Bestimmen der wesentlichen Aspekte im Nachhaltigkeitsbericht werden nicht nur die Themen berücksichtigt, auf die das Unternehmen direkten Einfluss hat, sondern auch vor- und nachgelagerte Stufen der Geschäftsbeziehungen, die nachhaltigkeitsrelevant sind (vgl. „Lieferkettengesetz“).
- Managementsystem: Für wesentliche Themen muss das Unternehmen seine Strategie (Policy), Ziele (Targets), Kennzahlen (metrics) sowie Maßnahmen (actions) festlegen und den Fortschritt darstellen. Nach ESRS wird die mittelfristige und langfristige Perspektive gefordert. Als kurzfristig wird beschrieben, was im jeweiligen Berichtsjahr anfällt. Ereignisse bis 5 Jahre nach Berichterstattung gelten als mittelfristig, über 5 Jahre als langfristig. Zwischenziele müssen definiert und abgerechnet werden, um den jährlichen Fortschritt sichtbar zu machen.
Wer ist betroffen?
Die Berichtspflicht nach CSRD gilt zukünftig für mehr als 15.000 Unternehmen in Deutschland, und zwar für:
- Ab 2025: Unternehmen, die bereits nach CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz berichtspflichtig sind
- Ab 2026: große Unternehmen, die bisher nicht berichten müssen. Als groß gelten Unternehmen, die am Bilanzstichtag mind. zwei der drei Merkmale erfüllen:
- Bilanzsumme: mind. 20 Mio. €
- Nettoumsatzerlöse: mind. 40 Mio. €
- Durchschn. Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten: mind. 250
- Ab 2027: an der Börse gelistete Unternehmen (Ausnahme: Kleinstunternehmen; Definition Kleinstunternehmen: Unternehmen, die am Bilanzstichtag mind. zwei der drei Merkmale erfüllen: Bilanzsumme: max. 350 000 €, Nettoumsatzerlöse: max. 700 000 €, Durchschn. Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten: max. 10)
- Ab 2029: bestimmte Nicht-EU-Unternehmen
Die Berichtspflicht besteht jeweils für das vorherige Bilanzjahr, also erstmalig für das Geschäftsjahr 2024.
Das sollten Unternehmen tun
Zunächst müssen Unternehmen prüfen, ob sie betroffen sind. Diese sind dann gut beraten, bereits jetzt zu planen, wie sie den geforderten Nachhaltigkeitsbericht erstellen und wer zuständig ist. Die Berichterstattung muss in einem separaten Abschnitt des Lageberichts erfolgen. Der Bericht soll maschinenlesbar sein und er muss geprüft werden, durch Abschlussprüfer, Wirtschaftsprüfer oder unabhängige Anbieter. Tochterunternehmen werden grundsätzlich von der Berichterstattung befreit.
DNK-Erklärung (Quelle: DNK)
Eine Möglichkeit zum Erstellen von Nachhaltigkeitsberichten bietet der Deutsche Nachhaltigkeitskodex (DNK). Unternehmen berichten zu den gefragten Inhalten („comply“). Werden Kriterien nicht erfüllt, weil sie nicht zutreffen oder noch nicht umgesetzt sind, können Unternehmen dies erklären und Ziele für die Umsetzung benennen („explain“). Anhand von 20 Kriterien werden relevante Informationen erfasst, von der Geschäftsstelle des DNK auf formale Vollständigkeit geprüft und dann online veröffentlicht. Die Datenbank umfasst aktuell mehr als 1000 Erklärungen und macht die Aktivitäten der teilnehmenden Unternehmen transparent und vergleichbar.
Die Anpassung der DNK-Erklärung an Anforderungen der CSRD in Bezug auf die schrittweise erweiterte Berichtspflicht, zusätzliche Themen, Methoden aus dem Risikomanagement, branchen- oder unternehmensspezifische Themen sowie die Prüfpflicht ist geplant.
Folgende Aspekte deckt die Erklärung nach DNK bereits ab:
- Doppelte Wesentlichkeit
- ESRS ähnlich Kriterien des DNK
- Gute Vergleichbarkeit durch vorgegebene Struktur
- Entwicklungsprozess darstellbar
- Einbinden der Nachhaltigkeit in Regeln und Prozesse des Unternehmens
- Gegenwarts- und zukunftsbezogene Berichterstattung
- Strategien, Maßnahmen, Leistungsindikatoren und Ziele
Softwareanwendungen
Zusätzlich kann HSEQ Software Unternehmen dabei unterstützen, ihre Umweltbetriebsdaten zu ermitteln sowie Sicherheit und Gesundheit ihrer Beschäftigten zu gewährleisten (vgl. ESRS E1-E5 und ESRS S1), also u.a.:
- Einsatz von Wasser, Rohstoffen, usw.
- Abfallmenge, Abwasser, Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
- Energiebilanz, Klimabilanz
- Arbeits- und Gesundheitsschutz, z.B. Gefährdungsbeurteilung
Fazit
Die CSRD verpflichtet Unternehmen erstmals, einen Nachhaltigkeitsbericht nach festgelegten Standards zu erstellen. Die DNK-Erklärung wird an Forderungen der CSRD angepasst werden, Organisationen erhalten damit ein nützliches Werkzeug. HSEQ Software liefert relevante Daten und ist damit die Basis zum Formulieren konkreter Ziele: Ressourcen schonen und nachhaltiges Handeln verbessern. Sind bereits Managementsysteme für Umwelt nach EMAS oder ISO 14001 bzw. Energie nach ISO 50001 eingerichtet, profitieren Unternehmen von bestehenden Prozessen und Strukturen, die eine systematische Vorgehensweise ermöglichen und relevante Daten liefern.
Glossar
- CSDDD: Corporate Sustainability Due Diligence Directive (“Europäisches Lieferkettengesetz”, in Planung)
- CSRD: Corporate Sustainability Reporting Directive (Richtlinie EU 2022/2464) regelt die Nachhaltigkeits-Berichterstattung in Europa.
- CSR-RUG: CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz verpflichtet bestimmte Unternehmen zu nichtfinanziellen Informationen.
- DNK: Deutscher Nachhaltigkeitskodex unterstützt den Aufbau einer Nachhaltigkeitsstrategie und bietet einen Einstieg in die Nachhaltigkeitsberichterstattung.
- DRSC: Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.V. ist der nationale Standardsetzer bez. Konzernrechnungslegung in Deutschland.
- ESRS: European Sustainability Reporting Standards sind die europäischen Standards für Berichte nach CSRD.
- GRI: Global Reporting Initiative gibt Rahmenwerke für die Berichterstattung für Nachhaltigkeitsleistungen der Organisationen heraus.
- GRI Universal Standards sind die internationalen Standards für Berichte nach GRI.
- IFRS: International Financial Reporting Standards sind internationale Rechnungslegungsstandards.
- LkSG: Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz („Lieferkettengesetz“) regelt die unternehmerische Verantwortung für die Einhaltung von Menschenrechten in den globalen Lieferketten.
- NFRD: Non-Financial Reporting Directive („Richtlinie zur nichtfinanziellen Berichterstattung“) wurde in Deutschland mit dem CSR-RUG umgesetzt.
(Quelle: Pressemitteilung der QUMsult GmbH & Co. KG)
Schlagworte
GefährdungsbeurteilungNachhaltigkeitRessourceneffizienzRessourcenschonungUmweltschutz