Efficiency first: So schaffen Unternehmen die Energiewende
„Efficiency First“ ist das aktuelle Leitprinzip der deutschen Energiewende. Es bedeutet konkret: Energie muss möglichst effizient und sparsam eingesetzt werden. Die Versorgung mit Energie soll so gesichert und der Klimawandel eingedämmt werden. Grundlage auf europäischer Ebene ist die Novelle zur EU-Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU. Als Teil des „Fit für 55“-Paketes sieht sie vor, Treibhausgase bis 2030 auf mindestens 55 Prozent gegenüber 1990 zu senken. Für die Umsetzung in Deutschland wurde ein Energieeffizienz-Paket geschnürt. Das neue Energieeffizienzgesetz (EnEfG) ist Teil davon und liegt im Entwurf vor. Es soll erstmals einen sektorübergreifenden Rahmen schaffen, um Energieeffizienz in Deutschland zu steigern. Der Referentenentwurf setzt die wesentlichen Anforderungen der EU-Richtlinie national um und soll einen erheblichen Beitrag zum Erreichen der deutschen Klimaziele leisten, nämlich bis 2045 klimaneutral zu sein. Das Gesetz soll bald in Kraft treten. Betroffen sind – neben öffentlichen Einrichtungen von Bund, Ländern und Kommunen – Unternehmen und Rechenzentren. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick, welche verschärften Anforderungen zukünftig gelten sollen und welche Chancen sich daraus ergeben.
Neue Vorschriften und Normen
Energieeffizienzgesetz
Zukünftig sollen folgende Anforderungen an Unternehmen und Rechenzentren gelten:
Unternehmen mit einem durchschnittlichen Endenergieverbrauch innerhalb der letzten drei Jahre von
- mehr als 2,5 Gigawattstunden (GWh) pro Jahr, die kein Energie- oder Umweltmanagementsystem betreiben, sind verpflichtet, innerhalb der nächsten 20 Monate nach Inkrafttreten des EnEfG ein erstes bzw. mindestens alle vier Jahre ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 durchzuführen. Bisher besteht diese Pflicht nur für sogenannte große Unternehmen, das sind nach europäischer KMU-Definition für „kleine und mittlere Unternehmen“ Betriebe mit mehr als 250 Beschäftigten und mehr als 50 Mio. EUR Jahresumsatz bzw. 43 Mio. EUR Jahresbilanzsumme.
- mehr als 10 GWh pro Jahr müssen innerhalb von 20 Monaten nach Inkrafttreten des EnEfG ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einrichten, und zwar nach den Standards DIN EN ISO 50001 oder EMAS.
Energieaudits durchführen
Regelmäßige Audits sind wichtiger Bestandteil von Managementsystemen, um deren Wirksamkeit zu verbessern. Der Standard für Energieaudits ist die DIN EN 16247-1. Er legt Anforderungen, gemeinsame Methodik und Ergebnisse für Energieaudits fest. Die Norm gilt für alle Formen von Einrichtungen und Organisationen sowie alle Arten von Energie und des Energieeinsatzes.
Gegenüber der alten Version von 2012 wurden in der Revision von 2022 die Abschnitte „Datenerfassung“ und „Analyse“ überarbeitet und ergänzt, neue Abschnitte „Messplan“ und „Stichprobenverfahren“ sowie drei erläuternde Anhänge aufgenommen. Detaillierte Anforderungen an Energieaudits legt § 14 EnEfG fest. Momentan sind nach dem Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) Energieaudits noch nach alter Norm von 2012 durchzuführen.
Managementsysteme einführen
Managementsysteme gewährleisten eine systematische Vorgehensweise. Standards sind die DIN EN ISO 50001 „Energiemanagementsysteme – Anforderungen mit Anleitung zur Anwendung“ sowie EMAS (Eco Management and Audit Scheme).
Maßnahmen ermitteln und bewerten
Betroffene Organisationen, die Audits durchführen bzw. Energie- bzw. Umweltmanagement-Systeme einrichten müssen, müssen zukünftig unter anderem mindestens Energie-Input und -Output, Prozesstemperaturen, Wärmemengen und Abwärme erfassen, ermittelte Daten grafisch darstellen, technische Maßnahmen für mehr Effizienz ermitteln und deren Wirtschaftlichkeit nach DIN EN 17463 „Bewertung von energiebezogenen Investitionen (VALERI)“ bewerten.
Maßnahmen umsetzen
Wurden im Rahmen von Audits und Management-Systemen Maßnahmen für mehr Energieeffizienz als wirtschaftlich erkannt, so müssen diese „unverzüglich“, spätestens aber innerhalb von zwei Jahren umgesetzt werden. Eine Maßnahme gilt als wirtschaftlich, wenn sich bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung nach maximal 50 % der vorgesehenen Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert, also die Summe aller zukünftigen Zahlungen, ergibt. Sowohl umgesetzte als auch – wegen fehlender Wirtschaftlichkeit – nicht umgesetzte Maßnahmen müssen durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren bestätigt werden.
Ausnahme: Für genehmigungsbedürftige Anlagen nach § 4 Bundesimmissionsschutzgesetz gilt die Pflicht für Maßnahmen zum Energiesparen nicht, sofern für diese Anlagen speziellere Anforderungen zur Umsetzung von Energieeffizienz Maßnahmen bestehen.
Abwärme vermeiden bzw. nutzen
Schließlich sollen Unternehmen zukünftig entstehende Abwärme vermeiden bzw. auf den technisch unvermeidbaren Anteil verringern. Organisationen, die Energieaudits durchführen oder Energiemanagement-Systeme einrichten und aufrechterhalten müssen, müssen zusätzlich Informationen zu thermischer Leistung, Verfügbarkeit, Temperatur und Druck der Abwärme erheben und zur Verfügung stellen. Spätestens bis zum Ende des Jahres 2028 muss dann sämtliche Abwärme genutzt werden.
Rechenzentren müssen – falls noch nicht vorhanden - spätestens bis 1. Januar 2025 ein Energiemanagement- oder Umweltmanagement-System einführen und werden ebenfalls zu Zertifizierung bzw. Validierung verpflichtet. Für den Betrieb werden zukünftig vor allem gefordert: Minimale Temperaturen für die Luftkühlung, bis zu 40 % wiederverwendete Energie nutzen und ab 2025 den Stromverbrauch vollständig über ungeförderten Strom aus erneuerbaren Energien decken. Betreiber sollen zukünftig auch Angaben zu Wärmemenge, Temperaturniveau und Preis fürs Bereitstellen der Abwärme machen.
Eine Übersicht voraussichtlicher Anforderungen aus dem EnEfG an Unternehmen, Rechenzentren sowie öffentliche Einrichtungen liefert folgende Tabelle:
Wer | Was | Bis wann |
Unternehmen >2,5 GWh |
Energieaudits nach DIN EN 16427-1 | 20 Monate nach Inkrafttreten EnEfG bzw. alle 4 Jahre |
>10 GWh | Energie- oder Umweltmanagement-System nach ISO 50001 bzw. EMAS | 20 Monate nach Inkrafttreten EnEfG |
Rechenzentren | 01.01.2025 | |
Öffentliche Einrichtungen >3 GWh |
30.06.2024 | |
>1 GWh | Vereinfachtes Energiemanagementsystem (entspricht Anforderungen von Level 2 der ISO 50005, u.a. ohne externe Zertifizierung) | 30.06.2024 |
Tabelle 1: Voraussichtliche Anforderungen des EnEfG an Unternehmen, Rechenzentren und öffentliche Einrichtungen,
abhängig vom durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch pro Jahr (beruhend auf dem Referentenentwurf vom
18.10.2022)
Prüfung durch das BAFA
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird durch Stichproben kontrollieren, ob die Forderungen des EnEfG umgesetzt werden. Als Nachweis dient v.a. das Zertifikat nach DIN EN ISO 50001 bzw. die EMAS-Urkunde. Organisationen, die die Forderungen nicht erfüllen, drohen Bußgelder bis zu 100.000 EUR.
Weitere Vorschriften zum Energie sparen: EnSikuMaV und EnSimiMaV gelten weiter
Vor dem Hintergrund der angespannten Energieversorgungslage wurden im Jahr 2022 bereits zwei Verordnungen zum kurz- und mittelfristigen Energiesparen beschlossen. Sie basieren auf dem Energiesicherungsgesetz (§ 30 EnSiG) und sollen ebenfalls einen Beitrag zur sicheren Energieversorgung leisten. Neben der Einsparung von Gas wurden auch Maßnahmen
festgelegt, die den Stromverbrauch senken sollen. Die festgelegten Maßnahmen zielen vor allem auf Unternehmen, öffentliche Gebäude und private Haushalte ab. Die „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen“ (EnSikuMaV) wurde bis 15. April 2023 verlängert. Die zweite „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen“ (EnSimiMaV) gilt voraussichtlich bis 30. September 2024.
Unternehmen profitieren
Unternehmen können die Chance nutzen, Energie effizienter einzusetzen. Die Analyse des Energieverbrauchs ist dabei der erste Schritt. Im Rahmen eines Energie- oder Umweltmanagementsystems oder von Energieaudits können erforderliche Maßnahmen – auch auf Grundlage des neuen Gesetzes sowie weiterer Vorschriften zum Energie sparen – abgeleitet
und systematisch umgesetzt werden. Unternehmen, die bereits Energieaudits nach dem Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) oder im Rahmen ihrer Energie- oder Umweltmanagementsysteme durchgeführt haben, sollten festgelegte Maßnahmen an die neuen Forderungen anpassen, neu priorisieren und zügig umsetzen.
Fördergelder für mehr Energieeffizienz können Betriebe beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragen, z.B. für Energieaudits für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme bis zu 6.000 EUR. Das Programm für Energieeffizienz umfasst fünf Module, gefördert werden neue Anlagen, Soft- und Hardware, Optimierung von Anlagen und Prozessen sowie Transformationskonzepte hin zum klimaneutralen Unternehmen.
Fazit
Die neuen Forderungen nach mehr Energieeffizienz bieten Unternehmen die Chance, Verbrauch und Effizienz genau unter die Lupe zu nehmen. Anlagen und Prozesse sollen energetisch optimiert werden. Fördermittel stehen bereit. Ein verringerter Energieverbrauch spart nicht nur Kosten, sondern erhöht die Versorgungssicherheit für alle. Eine Transformation zum klimaneutralen Unternehmen ist der nächste logische Schritt, denn Deutschland kann bis 2045 nur klimaneutral werden, wenn sich alle Akteure bewegen.
Glossar
- Effizient versus effektiv: Eine Anlage mit Energie zu betreiben ist effektiv, eine Anlage mit weniger Energie bei mehr Leistung zu betreiben ist dagegen effizient.
- Gesamtendenergieverbrauch: Gesamter Energieverbrauch eines Unternehmens, Endenergie wird aus Primärenergie (Öl, Kohle, Erdgas, Wind, Wasser, Sonne) erzeugt.
- Klimaneutral: Klimaneutralität bedeutet, dass durch einen Prozess oder eine Tätigkeit das Klima nicht beeinflusst wird und bezieht sich auf die Gesamtheit der Treibhausgase, d.h. es werden entweder keine Treibhausgase in die Atmosphäre abgegeben oder deren Emission wird vollständig kompensiert. CO2-Neutralität bezieht sich dagegen nur auf Kohlendioxid. Die beiden Begriffe werden häufig synonym benutzt.
- Positiver Kapitalwert: Betriebswirtschaftliche Kennzahl aus der Investitionsrechnung, die auf der Summe aller zukünftigen (erwarteten) Zahlungsflüsse, die aus einer Investition entstehen, beruht.
- Rechenzentren (i.S. des EnEfG): „eine Struktur oder eine Gruppe von Strukturen für die zentrale Unterbringung, die zentrale Verbindung und den zentralen Betrieb von Informationstechnologie- und Netzwerk Telekommunikationsausrüstungen zur Erbringung von Datenspeicher-, Datenverarbeitungs- und Datentransportdiensten sowie alle Anlagen und Infrastrukturen für die Leistungsverteilung, für die Umgebungskontrolle und für das erforderliche Maß an Resilienz und Sicherheit, das für die Erbringung der gewünschten Dienstverfügbarkeit erforderlich ist, mit einer elektrischen Nennanschlussleistung ab 100 Kilowatt.“
QUMsult – Beratung und Software
Die Experten von QUMsult unterstützen Unternehmen beim Einführen und Aufrechterhalten von Managementsystemen für Energie und Umwelt. Sie führen Energieaudits nach DIN EN 16247-1 durch, wofür sie bei der BAFA akkreditiert sind. Und sie begleiten Unternehmen bei der Transformation und unterstützen beim Stellen von Förderanträgen für Transformationskonzepte.
(Quelle: Presseinformation der QUMsult GmbH & Co. KG)
Schlagworte
DIN EN 16247-1EnergieeffizienzKlimawandelManagementsysteme