Berufsbildungsmodernisierungsgesetz mit Licht und Schatten – Änderungen gegenüber Regierungsentwurf belasten Betriebe
Aus Sicht von ZDH-Präsident Hans Peter Wollseifer enthält der Entwurf zum Berufsbildungsmodernisierungsgesetz Licht und Schatten. Das Handwerk begrüßt die international verständlichen Fortbildungsberufsbezeichnungen „Berufsspezialist“, „Bachelor Professional“ und „Master Professional“ ausdrücklich begrüßt, lehnt jedoch vorgenommen Änderungen am Gesetzentwurf ab, die die Handwerksbetriebe deutlich belasten.
Anlässlich der 2. und 3. Lesung des Berufsbildungsmodernisierungsgesetz im Deutschen Bundestag am 24. Oktober 2019 erklärt ZDH-Präsident Hans Peter Wollseifer:
„Der Gesetzentwurf zum Berufsbildungsmodernisierungsgesetz enthält aus Sicht des Handwerks Licht, aber leider vor allem durch die nun hinzugefügten Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf auch einige Schatten. Besonders zu begrüßen ist, dass das Parlament nach intensiven Diskussionen die neuen attraktiven und international verständlichen Fortbildungsstufenbezeichnungen „Berufsspezialisten“, „Bachelor Professional“ und „Master Professional“ in der Berufsbildung unterstützt. Die Zusatzbezeichnungen machen deutlich, dass die beruflichen Abschlüsse der zweiten und dritten Stufe auf einer Ebene mit den akademischen Abschlüssen „Bachelor“ und „Master“ stehen. Das ist ein wichtiger Meilenstein für die gleichwertige Behandlung von akademischer und beruflicher Bildung und das richtige Signal an junge Menschen und deren Eltern. Für sie wird nun deutlicher, dass sich etwa Handwerksmeisterinnen und -meister in Bezug auf ihr Qualifikationsniveau auf Augenhöhe mit akademischen Bachelorabsolventen befinden. Das wird die berufliche Bildung stärken.
Allerdings ärgerlich und nicht akzeptabel ist, dass durch die von den Koalitionsparteien beschlossenen Änderungen des Regierungsentwurfs die Betriebe weiter belastet werden. So wurde zusätzlich eine Freistellung aller Auszubildenden an Berufsschultagen in den Gesetzentwurf eingebracht. Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes, die bisher nur für Minderjährige mit einem besonderen Schutzbedürfnis gelten, werden ohne Notwendigkeit auf volljährige Auszubildende übertragen. Einmal pro Woche brauchen junge Erwachsene künftig nach nur 3 Stunden und 45 Minuten Berufsschulunterricht nicht mehr in den Ausbildungsbetrieb zurückkehren. Damit gehen viele Wochentage betrieblicher Lernzeit im Jahr verloren und der Rahmen für eine angemessene Ausbildungsqualität wird eingeschränkt.
Eine weitere Belastung kommt auf Betriebe zu, deren Mitarbeiter als ehrenamtliche Prüfer tätig sind. Künftig müssen die Betriebe diese Mitarbeiter für die Prüfertätigkeit freistellen. Angesichts der Tatsache, dass der Gesetzgeber nichts unternimmt, um den zeitlichen Prüfungsaufwand für Prüfer zu minimieren, ist diese Belastung für die Betriebe unzumutbar. Für die Betriebe entsteht zudem große Unsicherheit, weil nicht klar geregelt ist, in welchem Umfang sie trotz Freistellung den Arbeitslohn fortzahlen müssen.“
(Quelle: Pressemitteilung des ZDH – Zentralverband des Deutschen Handwerks)
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BerufsbildungFachkräftequalifizierung