Strompreiskompensation für energieintensive Industrie wird ausgeweitet
Die Bundesregierung führt die Strompreiskompensation fort und weitet sie aus. Die neue Förderrichtlinie ist am 26. März 2024 im Bundesanzeiger erschienen und einen Tag später in Kraft getreten. Damit wird auch der zweite Teil des Strompreispakets der Bundesregierung von 9. November 2023 wie angekündigt umgesetzt. Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) beim Umweltbundesamt startet Anfang April 2024 als zuständige Vollzugsbehörde mit dem diesjährigen Antragsverfahren.
Die Strompreiskompensation entlastet das Produzierende Gewerbe und insbesondere die energieintensive Industrie. Von der Strompreiskompensation profitieren aktuell rund 340 stromintensive Unternehmen, die im internationalen Wettbewerb stehen. Diese werden durch die Strompreiskompensation indirekt von den Kosten des CO₂-Emissionshandels entlastet, die bei der Stromproduktion anfallen. Mit den Neuerungen werden die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Strompreiskompensation verbessert – konkret gibt es zwei Verbesserungen:
Der sogenannte Selbstbehalt in Höhe von 1 GWh bei der Strompreiskompensation wird abgeschafft. Das vergrößert die Entlastungswirkung und privilegiert insbesondere kleinere Unternehmen, die bislang keine Strompreiskompensation erhalten haben.
Die ergänzende Beihilfe (sog. „Super-Cap“) unter Aufhebung des Sockelbetrags wird um fünf Jahre verlängert. Diese Regelung entlastet besonders stromintensive Unternehmen.
Die neuen Regeln gelten für die Abrechnungsjahre 2023 bis 2030. Sie lösen die bislang geltende Förderrichtlinie ab. Neue Anträge nimmt die Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) ab Anfang April entgegen. Die neue Förderung steht noch unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission. Eine abschließende Bescheidung der Anträge kann daher erst erfolgen, wenn die Europäische Kommission die neue Förderrichtlinie genehmigt hat. Das Genehmigungsverfahren bei der Europäischen Kommission läuft derzeit.
Mit der neuen Förderrichtlinie zur Strompreiskompensation wird das von der Bundesregierung Ende letzten Jahres beschlossene Strompreispaket vollständig umgesetzt: Die temporäre Absenkung der Stromsteuer für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Fortwirtschaft wurde bereits zum 1. Januar 2024 durch den Gesetzgeber beschlossen.
Die Anträge zur Strompreiskompemsation sind bis zum 30. Juni bei der DEHST zu stellen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der DEHST:
(Quelle: Presseinformation des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz)
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