Umsetzung des Lieferkettengesetzes: rechtssicher, digital und praxisnah
Am 1. Januar 2023 trat das Lieferkettensorgfaltspflichten-Gesetz (LkSG) in Kraft. Es verpflichtet deutsche Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern, bestimmte Umwelt- und Sozialstandards in der gesamten Wertschöpfungskette einzuhalten. So sollen Menschenrechte geschützt und unter anderem Kinderarbeit oder Zwangsarbeit verhindert werden. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist für die Einhaltung des Gesetzes zuständig und kann bei Verletzungen Bußgelder verhängen.
„Mit dem Lieferkettengesetz kommt einiges auf große deutsche Unternehmen zu“, berichtet Philipp Stalter, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Partner der Kanzlei HLB Förderer, Keil & Partner in Saarbrücken, Mitglied im globalen HLB-Netzwerk. „Sie werden nun in die Pflicht genommen, entlang ihrer Lieferketten auf die Einhaltung der Menschenrechte zu achten, auch im Ausland. Konkret geht es um Kinderarbeit, Arten der Sklaverei, Arbeitsschutz, aber auch um umweltschützende Maßnahmen gegen Boden- und Gewässerverunreinigungen, wenn diese zu Menschenrechtsverletzungen führen.“ Bereits ab 2024 sollen die Vorgaben auch für Firmen ab 1.000 Beschäftigte gelten.
So müssen große Unternehmen unter anderem eine Risikoanalyse durchführen, ein Risikomanagement sowie einen Beschwerdemechanismus aufsetzen und öffentlich darüber berichten. Bei Verletzungen im eigenen Geschäftsbereich oder bei unmittelbaren Zulieferern sind die Unternehmen laut Gesetz verpflichtet, unverzüglich angemessene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.
Doch nur vier Prozent der Unternehmen sehen sich für die Umsetzung des Lieferkettengesetzes gerüstet, wie eine Umfrage des Bundesverbands Materialwirtschaft, Einkauf und Logistik (BME) 2022 ergab. 70 Prozent der Unternehmerinnen und Unternehmer gaben an, mittelmäßig bis sehr schlecht aufgestellt zu sein, nur vier Prozent sind darüber informiert, was in Fällen von Verstößen zu tun ist. Doch gerade diese können teuer werden. Betriebe, die nicht gegen Menschenrechtsverletzungen und Umweltverstößen bei ihren weltweiten Zulieferern vorgehen, müssen mit Bußgeldern von bis zu zwei Prozent des jährlichen Umsatzes rechnen. Sie könnten außerdem vorübergehend von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden.
„Um unsere Mandanten hier zu unterstützen, hat das Kompetenzteam Nachhaltigkeit im Netzwerk HLB eine etablierte Nachhaltigkeitsmanagement Softwarelösung für die konkrete Umsetzung des LkSG erweitert“, so Stalter. Das Kompetenzteam besteht aus Experten zu den jeweiligen Fragestellungen. Die One-Stop-Lösung bietet Hilfe bei der gesetzeskonformen erstmaligen Umsetzung der wesentlichen Elemente des Lieferkettensorgfaltspflichten-Gesetzes. Das softwaregestützte Management-System ermöglicht Unternehmen die fortlaufende Erfüllung und die Dokumentation der Sorgfaltspflichten in den Folgejahren.
„Die Vorteile dieser Software liegen zum einen in dem fundierten Know-how und der langjährigen Erfahrung in der Nachhaltigkeitsberatung der beteiligten Experten sowie in dem Aufbau eines nachhaltigen Beschaffungsmanagements in Kombination mit rechtlicher und prüferischer Expertise“, erklärt Stalter.
Die fünf Elemente für die gesetzeskonforme Umsetzung der menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten
1. Verantwortung anerkennen
Grundsatzerklärung zur Umsetzung menschlicher Sorgfaltspflicht und Code-of-Conduct sowie gegebenenfalls Verhaltenskodex.
2. Risiken ermitteln entlang der Wertschöpfungskette
Kontinuierliche Analyse potentieller und tatsächlicher Auswirkungen der Unternehmenstätigkeit (Hot Spot-Screening und Tools zur Risikoanalyse), Mapping aller Sorgfaltsrisiken und positiven Aspekte für die eigenen Standorte und die Wertschöpfungskette (direkte und indirekte Lieferanten).
3. Präventions- und Abhilfemaßnahmen
Maßnahmen (und deren stetige Wirksamkeitsüberprüfung) zur Begegnung negativer Geschäftstätigkeit auf die Menschenrechte.
4. Informieren und berichten
Informationen zum Engagement zur Einhaltung der Menschenrechte an Stakeholder kommunizieren in Form eines Nachhaltigkeitsberichts inklusive der Berichterstattung zum LkSG (zum Beispiel im Rahmen des DNK).
5. Beschwerden ermöglichen
Einrichtung eines transparenten Beschwerdeverfahrens unternehmensintern und -extern, gegebenenfalls Ernennung eines externen Menschenrechtsbeauftragten.
(Pressemitteilung der HLB Förderer, Keil & Partner Partnerschaft mbB)
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