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20.03.2022

Arbeitnehmer, selbstständig oder scheinselbstständig?

Arbeitnehmer, selbstständig oder scheinselbstständig?

Das Thema Scheinselbstständigkeit ist seit Jahren umstritten. Steuerberater Roland Franz , Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert, weist darauf hin, dass scheinselbstständige Arbeitnehmer Personen sind, die als Selbstständige auftreten, tatsächlich aber abhängig Beschäftigte im Sinne des Sozialgesetzbuches (§ 7 Abs. 1 SGB IV) sind. Hierzu beantwortet er die wichtigsten Fragen: Welche Folgen kann Scheinselbstständigkeit für Auftraggeber und Auftragnehmer mit sich bringen und wie können die Folgen vermieden werden?

Scheinselbstständigkeit: Kriterien und Folgen

Bei Scheinselbstständigkeit sind die unternehmerischen Entscheidungsbefugnisse des Auftragnehmers stark eingeschränkt, so dass eine selbstständige unternehmerische Tätigkeit nicht mehr zu erkennen ist.

Für Steuerberater Roland Franz besteht hierbei allerdings die Gefahr, dass die Betriebsprüfung die sozialversicherungsrechtliche Einordung anders bewertet als der Auftraggeber und der Arbeitgeber. Wird im Nachhinein eine abhängige Beschäftigung und somit Scheinselbstständigkeit festgestellt, sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber verpflichtet, die Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung rückwirkend zu entrichten. Das Bestehen einer Scheinselbstständigkeit kann zudem strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. In Zweifelsfällen sollte daher von dem optionalen Statusfeststellungsverfahren Gebrauch gemacht werden.

Statusfeststellungsverfahren: Scheinselbstständigkeit vermeiden

In einem Statusfeststellungsverfahren wird der sozialversicherungsrechtliche Status (abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit) festgestellt. Roland Franz erklärt: „Beide Seiten erlangen hierdurch Rechtssicherheit und sind so vor späteren Unstimmigkeiten und hohen Beitragsnachzahlungen geschützt.“

Das Formularpaket Statusfeststellung kann hier heruntergeladen werden.

Steuerberater Roland Franz, geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner - © Roland Franz
Steuerberater Roland Franz, geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner © Roland Franz
Definition Selbstständiger

Eine selbstständige Tätigkeit ist gekennzeichnet durch:

  • die freie Gestaltung der Tätigkeit,
  • eine selbstbestimmte Arbeitszeit und
  • die Verfügbarkeit über die eigene Arbeitskraft.

Zudem verfügen Selbstständige über unternehmerische Entscheidungsfreiheit und tragen gleichzeitig das unternehmerische Risiko. Dazu zählt laut Steuerberater Roland Franz auch, unternehmerische Chancen eigenverantwortlich wahrzunehmen. Zu den typischen Merkmalen einer selbstständigen Tätigkeit gehören beispielsweise die eigenständige Entscheidung über

  • die Einkaufs- und Verkaufspreise,
  • den Warenbezug,
  • die Einstellung von Personal,
  • den Einsatz von Kapital und Maschinen,
  • die Zahlungsweise der Kunden (z. B. Gewährung von Rabatten, sofortige Barbezahlung, Stundungsmöglichkeiten) oder
  • Art und Umfang von Werbemaßnahmen für das eigene Unternehmen (z. B. Nutzung eigener Briefköpfe).

Selbstständige sind in der gesetzlichen Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung nicht versicherungspflichtig. Selbstständige, die regelmäßig und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind und die keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer mit einem Verdienst von mehr als 450 Euro / Monat beschäftigen, unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Innerhalb der ersten drei Jahre können sie sich auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreien lassen.

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Definition Arbeitnehmer

Beschäftigung ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind die Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 SGB IV). Entscheidend ist weiterhin, dass die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt wird. Mit dem ihm zustehenden Weisungs- bzw. Direktionsrecht kann der Arbeitgeber

  • die Arbeitszeit,
  • den Arbeitsort,
  • die Arbeitsdauer sowie
  • die Art der Arbeitsausführung

des Arbeitnehmers bestimmen. Anhaltspunkte für die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Betriebes sind beispielsweise:

  • ein fester Arbeitsplatz mit Arbeitsmitteln, die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden,
  • Entgeltfortzahlung im Urlaubs- und Krankheitsfall,
  • Überstundenvergütung,
  • Urlaubsanspruch sowie
  • Anspruch auf Sozialleistungen des Betriebes (z. B. betriebliche Altersversorgung).

„Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt stets von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab“, gibt Steuerberater Roland Franz zu bedenken.

(Quelle: Pressemitteilung von Roland Franz & Partner)

 

Schlagworte

ArbeitsentgeltBeratungPersonalRechtRechtssicherheitSelbstständigkeit

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