Geschenke an Geschäftsfreunde
„Geschenke oder Sachzuwendungen an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Unternehmens sind, also beispielsweise Kunden oder Geschäftsfreunde, dürfen als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Kosten der Gegenstände pro Empfänger und Jahr 35 Euro ohne Umsatzsteuer – falls der Schenkende zum Vorsteuerabzug berechtigt ist – nicht übersteigen,“ erläutert Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert.
Ist der Betrag höher oder werden an einen Empfänger im Wirtschaftsjahr mehrere Geschenke überreicht, deren Gesamtkosten 35 Euro übersteigen, entfällt die steuerliche Abzugsmöglichkeit in vollem Umfang. Eine Ausnahme, so Roland Franz, sind Geschenke bis 10 Euro. Hier geht der Fiskus davon aus, dass es sich um Streuwerbeartikel handelt. Hierfür entfällt auch die Aufzeichnungspflicht der Empfänger.
Der Zuwendende darf aber Aufwendungen von bis zu 10.000 Euro im Jahr pro Empfänger mit einem Pauschalsteuersatz von 30 Prozent (zzgl. Soli-Zuschlag und pauschaler Kirchensteuer) versteuern. Der Aufwand stellt jedoch keine Betriebsausgabe dar! Der Empfänger ist zudem von der Steuerübernahme zu unterrichten.
Geschenke an Geschäftsfreunde aus ganz persönlichem Anlass (Geburtstag, Hochzeit und Hochzeitsjubiläen, Kindergeburt, Geschäftsjubiläum) im Wert bis 60 € müssen nicht pauschal besteuert werden. Das gilt auch für Geschenke an Arbeitnehmer. „Übersteigt der Wert für ein Geschenk an Geschäftsfreunde jedoch 35 Euro, ist es nicht als Betriebsausgabe absetzbar!“ betont Franz.
(Quelle: Presseinformation von Roland Franz & Partner Steuerberater – Rechtsanwälte)