Kassenführung Teil V: Rechte und Pflichten bei der Kassennachschau
Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert, bespricht im Rahmen der Rechte und Pflichten bei der Kassennachschau, was erlaubt ist und was nicht. Er weist darauf hin, dass entgegen mancher Gerüchte Finanzbeamte bei der Kassenprüfung nicht alles dürfen.
"Sie als Unternehmer sind weder hilflos ausgeliefert, noch dürfen Sie zu Ihrem Nachteil behandelt werden", so Roland Franz. Die nachfolgende Übersicht zeigt, was bei der Kassennachschau rechtens ist – und was verweigert werden darf.
Was müssen Unternehmer erfüllen?
Bei der Kassenprüfung haben Steuerpflichtige gegenüber dem Finanzbeamten eine Mitwirkungspflicht:
- Sie müssen ihre Kassenaufzeichnungen und die erforderlichen Unterlagen – siehe den Beitrag Kassenführung Teil III – (auch in Abwesenheit) vorlegen und dazu Auskunft geben.
- Liegen die Unterlagen bei einem Dritten (zum Beispiel dem Steuerberater), muss dieser die Daten für die Finanzbehörde herausgeben. Es nützt also nichts, wenn kritisches oder unvollständiges Material "gerade nicht im Haus" ist.
- Alle Mitarbeiter sollten auf eine Kassenprüfung vorbereitet werden.
Was darf verweigert werden?
- Die Mitarbeiter müssen keine Auskünfte erteilen, ohne vorher Rücksprache mit dem Steuerberater halten zu dürfen.
- Der Kassenprüfer darf die Geschäftsräume nicht durchsuchen.
- Der Kassenprüfer darf die Kassennachschau nicht ohne zwingenden Grund in den Wohnräumen durchführen.
- Der Kassenprüfer darf das Tagesgeschäft nicht derartig behindern, dass finanzielle Einbußen entstehen.
Was dürfen Prüfer verlangen, was dürfen sie nicht?
- Der Kassenprüfer hat das Recht, alle kassenrelevanten Daten und Unterlagen zu prüfen.
- Der Unternehmer darf seinen Steuerberater zur Begleitung der Kassennachschau bitten; der Prüfer muss jedoch nicht darauf warten, dass dieser eintrifft.
- Der Kassenprüfer hat die Pflicht, sich vor der Prüfung mit seinem Dienstausweis und auf Nachfrage auch mit seinem Personalausweis auszuweisen.
- Wenn der Prüfer von der formellen Kassenprüfung zur Außenprüfung übergehen will, muss der Übergang schriftlich erfolgen.
"Außerdem", ergänzt Steuerberater Roland Franz, "muss hier der Verdacht auf die Verletzung der Mitwirkungspflicht bestehen oder eine besondere Aufklärung nötig sein."
Am Ende der Prüfung muss der Prüfer ein Protokoll darüber ausstellen, wie das Unternehmen bei der Überprüfung abgeschnitten hat. Dieses Protokoll sollte man bei den Unterlagen zum Nachweis aufbewahren.
(Quelle: Presseinformation der Kanzlei Roland Franz & Partner Steuerberater – Rechtsanwälte)
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