Gesetzesänderungen bei der Umsatzsteuer sind für das Handwerk von Bedeutung
Der Deutsche Bundestag hat in den vergangenen Wochen zwei Gesetze beschlossen, die umsatzsteuerrechtliche Änderungen enthalten, die für das Handwerk von Bedeutung sind.
Die aktuelle Gesetzgebung betrifft ...
1. das Gesetz zur weiteren Förderung der Elektromobilität … (sogenanntes „Jahressteuergesetz 2019“) und
2. das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG III).
1. Gesetz zur weiteren Förderung der Elektromobilität
Sofortmaßnahmen zur Verbesserung des Handels im EU-Binnenmarkt („Quick Fixes“)
Die Sofortmaßnahmen treten zum 1.1.2020 in Kraft. Sie umfassen EU-einheitliche Reglungen zu Konsignationslagern (§ 6b UStG) und zu Reihengeschäften (§ 3 Abs. 6a UStG). Daneben wird bei innergemeinschaftlichen Lieferungen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers (§ 17d UStDV) und die korrekte Zusammenfassende Meldung (§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG) zu materiellen Voraussetzungen für Steuerfreiheit der Lieferung. Es gibt neue, EU-einheitliche Gelangensnachweise; die deutsche Finanzverwaltung akzeptiert aber auch weiterhin die sog. Gelangensbestätigung (§ 17b Abs. 1 S. 1 UStDV).
Bildungsleistungen
Die ursprünglich geplante Neuregelung der Steuerbefreiung von Bildungsleistungen wird verschoben. Lediglich § 4 Nr. 23 UStG (Steuerbefreiung der Erziehung von Kindern und Jugendlichen) wird an das EU-Recht angepasst. Der Regelungsgehalt bleibt jedoch im Wesentlichen gleich.
Diese Regelung ist im Handwerk insbesondere für die Internatsunterbringung von Lehrlingen relevant.
Kostenteilungsgemeinschaften
§ 4 Nr. 29 UStG befreit die Leistungen von Zusammenschlüssen an ihre Mitglieder unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer, wenn und soweit die Mitglieder mit ihren Leistungen nicht der Umsatzsteuer unterliegen oder nach bestimmten Vorschriften steuerbefreit sind.
Diese Regelung kann für gemeinsame Geschäftsstellen der Handwerksorganisation von Bedeutung sein.
Neue Haftungsregelung
Nach § 25f UStG wird dem Unternehmer der Vorsteuerabzug oder eine Steuerbefreiung von vornherein versagt, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass auf einer vorangegangenen oder nachfolgenden Umsatzstufe in der Leistungskette eine Steuerhinterziehung begangen wurde.
2. Drittes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG III)
Kleinunternehmerregelung
Die Umsatzgrenze des § 19 UStG, bis zu der von Kleinunternehmern keine Umsatzsteuer erhoben wird, von bisher 17.500 Euro auf 22.000 Euro zum 1.1.2020 angehoben.
Hiergegen hat sich der ZDH im Gesetzgebungsverfahren mit Nachdruck ausgesprochen.
Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen durch Existenzgründer
Ab dem 1.1.2021 wird die Verpflichtung zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen für Existenzgründer für sechs Jahre ausgesetzt. Soweit die Umsatzschwelle des § 18 Abs. 2 S. 2 UStG i. H. v. 7.500 Euro nicht überschritten wird, geben Existenzgründer ab dem 1.1.2021 vierteljährliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab.
Der ZDH hatte sich im Gesetzgebungsverfahren gegen diese Regelung ausgesprochen, da Existenzgründer dadurch länger auf die Erstattung ihrer Vorsteuerbeträge warten müssen.
(Quelle: Steuerinfo des ZDH, Simone Schlewitz)
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