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02.07.2022

Kassenführung Teil I: Unangekündigte Kassenprüfungen

Kassenführung Teil I: Unangekündigte Kassenprüfungen

Steuerberater Roland Franz hat sich schon mehrfach zum Thema Kassenführung geäußert und weist aus gegebenem Anlass noch einmal ausdrücklich auf die Notwendigkeit der Vorbereitung hin, denn das Finanzamt kann jederzeit unangekündigt vor Ort prüfen. Die Bestände müssen daher immer aktuell und identisch mit dem Kassenbuch sein.

Was prüft das Finanzamt bei der unangekündigten Kassenprüfung (Kassennachschau)?

Unangekündigte Kassenprüfungen sind seit dem 1. Januar 2018 gemäß § 146b Abgabenordnung (AO) erlaubt. Seitdem können während der Geschäftszeiten die Kassenaufzeichnungen durch einen Prüfer des Finanzamts kontrolliert werden – besonders häufig kommt dies bei bargeldintensiven Geschäften, d. h. bei Unternehmen, die viel mit Bargeld arbeiten, vor.

„Während der Geschäftszeiten“ bedeutet, dass die Überprüfung auch dann stattfinden kann, wenn im Unternehmen noch oder schon gearbeitet wird. Möglich ist eine Überprüfung aber auch außerhalb der Öffnungszeiten und auch an Sonn- und Feiertagen sowie in den Abend- bzw. Nachtstunden. Dabei hat der Prüfer das Recht, die Räumlichkeiten unangekündigt zu betreten.

„Bei der Kassennachschau will der Prüfer herausfinden, ob an Ihren elektronischen und digitalen Kassen manipuliert werden kann bzw. ob eine Manipulation stattgefunden hat. Mit anderen Worten: Er will überprüfen, ob Ihre Kassendaten richtig sind,“ erklärt Steuerberater Roland Franz.

Bei den Anforderungen des Prüfers geht es um:

Vollständigkeit:

Sind alle Einnahmen und Ausgaben vollständig erfasst? Wurden Rechnungen nachträglich geändert und die Änderung dokumentiert? Wurden alle Geschäftsfälle erfasst? Wurde der Trainingsmodus aufgezeichnet? Ist eine fortlaufende Nummerierung der Z-Bons zu erkennen?

Sachliche Zuordnung:

Gibt es eine klare Trennung zwischen Einnahmen und Ausgaben? Stimmen Tagesendsumme und die Umsätze der Registrierkasse überein? Sind alle unternehmensrelevanten Daten jederzeit elektronisch auswertbar?

Zeitliche Zuordnung:

Können Bedienungs- und Programmieranleitungen, Tagesendsummenbons (Z-Bons), Kassenzettel und -streifen, Daten für die Buchhaltung (z.B. Journal- und Auswertungsdaten), im Trainingsmodus gespeicherte Daten usw. bis zu 10 Jahre aufbewahrt werden?

(Quelle: Presseinformation der Kanzlei Roland Franz & Partner Steuerberater – Rechtsanwälte)

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