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23.07.2022

Kassenführung Teil IV: Ablauf der Kassenprüfung

Kassenführung Teil IV: Ablauf der Kassenprüfung

Im Rahmen der Kassenführung weist Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert, darauf hin, dass es zwei Möglichkeiten gibt, wie eine Kassenprüfung ablaufen kann: die offizielle Kassenprüfung und die Beobachtung der Kasse durch anonyme Testkäufe.

Offizielle Kassenprüfung

„Im Normalfall kommt der Prüfer in Ihre Geschäftsräume und weist sich mit seinem Dienstausweis aus. Wenn Sie Angst vor Trickbetrügern haben, können Sie sich mit einem Anruf beim Finanzamt kurz rückversichern, dass Sie einen echten Beamten der Finanzverwaltung vor sich haben“, erklärt Steuerberater Roland Franz und rät: „Informieren Sie sofort Ihren Steuerberater.“

Nachdem der Prüfer sich ordnungsgemäß ausgewiesen hat, hat er das Recht, das Kassensystem, die Kassenaufzeichnungen und alle Unterlagen (siehe Kassenführung Teil III) in den Geschäftsräumen zu kontrollieren. In Ausnahmefällen kann die Prüfung auch in den Wohnräumen stattfinden. Aber dies ist nur dann erlaubt, wenn ein dringender Verdacht auf die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung besteht!

Beobachtung der Kasse (Testkauf)

Es ist auch möglich, dass ein Prüfer anonyme Testkäufe in Unternehmen macht. Wenn er seinen Dienstausweis nicht vorzeigt, darf er sich wie ein normaler Gast oder Kunde in öffentlich zugänglichen Geschäftsräumen bewegen.

„Anhand des Kassenbons prüft er erste Informationen über die Abwicklung der Bareinnahmen und die Handhabung des von Ihnen eingesetzten Kassensystems. Wenn hier etwas nicht stimmt – oder die Bonpflicht möglicherweise ganz missachtet wird – verlangt er gegebenenfalls Kassenbuch und Kassenaufzeichnungen. Hier muss er allerdings zuerst seinen Dienstausweis vorzeigen, denn ab diesem Punkt handelt es sich um eine offizielle Kassenprüfung“, beschreibt Steuerberater Roland Franz das Vorgehen.

(Quelle: Presseinformation der Kanzlei Roland Franz & Partner Steuerberater – Rechtsanwälte)

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