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12.12.2021

Berufliche Telefon- und Internetkosten absetzbar

Berufliche Telefon- und Internetkosten absetzbar

Wer sein Festnetz- oder Mobiltelefon dazu benutzt, um berufliche Telefongespräche zu führen und zu empfange, kann die dadurch verursachten beruflichen Telekommunikationskosten in Form von Gebühren und laufenden Kosten als Werbungskosten gem. R 9.1 Abs. 5 Satz 1 Lohnsteuerrichtlinien (LStR 2015) absetzen. Als berufliche Gespräche gelten zum Beispiel Kunden- oder Lieferantengespräche, die Organisation von Dienst- oder Geschäftsreisen, das Bestellen von Arbeitsmitteln, die Erkundung von Fortbildungsmaßnahmen das Einholung beruflicher Fachinformationen u.v.m.

„Wenn Sie berufliche Schriftstücke bzw. Dokumente per Fax versenden oder über das Internet berufliche E-Mails verschicken und empfangen sowie berufsbedingte Recherchen auf diversen Webseiten durchführen, sind auch diese Kosten als Werbungskosten absetzbar“, erklärt Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert.

Absetzbare Telekommunikationskosten sind der berufliche Anteil der Grundgebühr und der Einzelgesprächsgebühren bzw. der Flatrate-Gebühr bei einem Festnetz- oder Mobiltelefon. Ferner der berufliche Anteil der Gebühren für das Versenden von beruflichen Telefaxen, die anteiligen Kosten der beruflichen Internetnutzung sowie die Mietkosten bzw. der gegebenenfalls abzuschreibende Kaufpreis für beruflich genutzte Telefonanlagen und sonstige Telekommunikationsgeräte. Auch die anteiligen Anschlusskosten oder das Bereitstellungsentgelt für die Einrichtung eines neuen oder die Übernahme eines bestehenden Anschlusses, berufsbedingte Reparaturkosten einer Telefonanlage oder einzelner Geräte (z. B. Telefon, Fax, Anrufbeantworter) gehören dazu. Für den privaten Kostenanteil einer Reparatur in Ihrem Haushalt kommt eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Aufwendungen gem. § 35 a Einkommensteuergesetz (EStG) in Betracht.

Es gibt zwei Möglichkeiten, berufsbedingte Telekommunikationskosten in der Steuererklärung geltend zu machen: Die Pauschalabrechnung und die Abrechnung mit Aufzeichnungen. Grundlage dafür ist ein Telefonerlass der Finanzverwaltung vom 20.11.2001, BStBI. 2001 I S. 993).

„Sie können den steuerlich abziehbaren Anteil Ihrer monatlichen Telefonkosten pauschal ermitteln, ohne die beruflichen Telefongespräche im Einzelnen nachweisen zu müssen. Voraussetzung für den pauschalen Abzug ist aber, dass Sie erfahrungsgemäß beruflich veranlasste Telekommunikationsaufwendungen haben (R 9.1 Abs. 5 Satz 4 LStR 2015). Pro Monat können pauschal bis zu 20 Prozent der Telekommunikationsaufwendungen, höchstens jedoch 20,00 Euro, abgesetzt werden. Statt dem Finanzamt für jeden Monat des Jahres die Telefonrechnung vorzulegen, haben Sie auch die Möglichkeit, aus den Telefonrechnungsbeträgen dreier zusammenhängender Monate (z. B. von April bis Juni) einen monatlichen Durchschnittsbetrag zu ermitteln (R 9.1 Abs. 5 Satz 5 LStR 2015)“, erklärt Steuerberater Roland Franz. Dann wird für jeden Monat des Jahres von diesem Durchschnittsbetrag – und nicht von den tatsächlichen Rechnungsbeträgen – der pauschal absetzbare Teil der Telekommunikationsaufwendungen berechnet. Der monatliche Durchschnittsbetrag gilt für den gesamten Veranlagungszeitraum und muss jedes Jahr neu berechnet werden.

(Quelle: Presseinformation von Roland Franz & Partner, Steuerberater – Rechtsanwälte)

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