Umsatzsteuer: Neuregelungen ab 1.1.2020 betreffen auch Das Handwerk
Zum 1.1.2020 sind einige umsatzsteuerrechtliche Neuregelungen in Kraft getreten, die für Handwerksunternehmen von Bedeutung sind.
1. Kleinunternehmerregelung
Nach § 19 UStG wird die Umsatzsteuer von Unternehmern nicht erhoben, die im vorangegangenen Kalenderjahr einen bestimmten Umsatz nicht überschritten haben und die im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich einen bestimmten Umsatz nicht überschreiten werden.
Die Umsatzgrenze für das vorangegangene Kalenderjahr wurde zum 1.1.2020 von bisher 17.500 Euro auf 22.000 Euro angehoben (Bürokratieentlastungsgesetz III vom 18.11.2019). Der voraussichtliche Jahresumsatz für das laufende Kalenderjahr darf maximal 50.000 Euro betragen. Diese Umsatzgrenze bleibt unverändert.
Hinweis: Kleinunternehmer haben kein Recht auf Vorsteuererstattung. Unternehmer können auf die Kleinunternehmerschaft verzichten, der Verzicht bindet sie für mindestens fünf Kalenderjahre.
2. Ist-Versteuerung
Nach § 20 UStG dürfen Unternehmer, die einen Gesamtumsatz von bisher 500.000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten haben, die Umsatzsteuer erst dann abführen, wenn sie das Entgelt von ihrem Kunden vereinnahmt haben.
Diese Umsatzgrenze ist seit dem 1.1.2020 auf 600.000 Euro angehoben worden (Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vom 21.12.2019) und damit ein Gleichklang zur Buchführungspflichtgrenze (§ 141 Abs. 1 AO) hergestellt.
3. Neue EU-Vorschriften für den Handel im Binnenmarkt
Die EU hat einheitliche Regelungen für innergemeinschaftliche Lieferungen und Reihengeschäfte geschaffen, die ab dem 1.1.2020 in allen EU-Mitgliedstaaten umzusetzen sind. Deutschland hat die Regelungen im Rahmen des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 in das Umsatzsteuergesetz aufgenommen.
3.1 Innergemeinschaftliche Lieferungen
Bei grenzüberschreitenden Lieferungen innerhalb Europas werden die Aufzeichnung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers (§ 17d UStDV) und die Abgabe einer zutreffenden Zusammenfassenden Meldung (§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG) durch den Lieferer zu materiell-rechtliche Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen.
Darüber hinaus wurde eine einheitliche Gelangensvermutung (Art. 45a EU-VO, § 17a UStDV) für innergemeinschaftliche Lieferungen eingeführt. In Deutschland wird auch weiterhin die Gelangensbestätigung als Belegnachweis (§ 17b UStDV) akzeptiert.
3.2 Einheitliche Regelung innergemeinschaftlicher Reihengeschäfte
Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Liefergeschäfte ab und gelangt dieser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer (Reihengeschäft), so ist die Beförderung oder Versendung des Gegenstands nur einer der Lieferungen zuzuordnen.
Erstmals gibt es nun eine EU-einheitliche Regelung zur Zuordnung der Warenbewegung zu einer der Lieferungen und damit zur Festlegung der umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung bei grenzüberschreitenden Reihengeschäften. Die Neuregelung wurde in § 3 Abs. 6a UStG in deutsches Recht umgesetzt.
3.3 Konsignationslager
Im Handwerk von geringer Bedeutung ist die erstmalige Aufnahme einer unionsweit geltenden Konsignationslagerregelung in die MwStSystRL. Die Regelung ist in § 6b UStG in deutsches Recht umgesetzt worden.
(Quelle: ZDH – Zentralverband des Deutschen Handwerks, Simone Schlewitz)